AGB

Internationale Begegnungsfahrten mit JIK (Stand: 30.04.2022)

1. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online auf der Website von JIK durch die/den Teilnehmenden (TN) für die jeweilige Fahrt. Bei Erwachsenen, die die Fahrtkosten nicht selbst bezahlen, ist die schriftliche Zustimmung des Kostenträgers erforderlich. Mit der rechtsverbindlichen Anmeldung zur Fahrt werden die hier aufgeführten allgemeinen Reisebedingungen von JIK (AGB) anerkannt. JIK bestätigt den Eingang der Buchung und das Zustandekommen des Vertrages auf elektronischem Weg. Die 1. Rate ist binnen 14 Tagen nach Buchungsbestätigung fällig. Sollte die TN-Zahl dadurch überschritten werden, dass kurz hintereinander mehrere Buchungen erfolgen, so dass bei der Anmeldung noch nicht erkennbar war, dass keine Plätze mehr frei sind, werden diejenigen, die sich nach Erreichen der Höchstzahl angemeldet haben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung auf die Warteliste gesetzt und darüber per E-Mail zeitnah informiert. Wenn Sie auf der Warteliste stehen, kommt der Vertrag erst zustande, wenn JIK Sie per E-Mail informiert, dass Sie nun auf der TN-Liste stehen.

2. 14-tägiges Widerrufsrecht

Mit Zustandekommen des Vertrages durch die Online-Buchung beginnt das 14-tägige Widerrufsrecht. Danach ist ein Rücktritt von der Fahrt nur unter den in 3.1. und 4. genannten Bedingungen möglich.

3. Abschluss von Reiserücktritt- und Auslandskrankenversicherung

Für alle TN werden spätestens 7 Wochen vor Fahrtbeginn eine Reiserücktritt- und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, die bereits im Reisepreis enthalten sind. Sollte jemand während der Fahrt ärztliche Hilfe benötigen, sind die Kosten durch die Auslandskrankenversicherung abgedeckt. 3.1. Eintritt des Versicherungsfalls (nach Abschluss der Reiserücktrittversicherung) Der Versicherungsfall ist in der Regel gegeben, wenn infolge des Eintritts eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe bei dem Versicherungsnehmer/Versicherten oder einer Risikoperson nach Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. nach Reisebuchung entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherungsnehmers/Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft; Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers/Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherungsnehmers/Versicherten notwendig ist. Risikopersonen sind in der Regel neben dem Versicherungsnehmer/Versicherten dessen Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

3.2. Versicherungsausschluss

Der Versicherer haftet in der Regel nicht für die Auswirkungen und Gefahren von Kriegen, Bürgerkriegen oder kriegsähnlicher Ereignisse, Pandemien jeglicher Art, bei Streiks, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Versicherungsnehmer/Versicherte oder Risikopersonen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.

4. Reiserücktritt aus nicht versicherten Gründen oder vor Versicherungsabschluss

Bei Reiserücktritt aus nicht versicherten Gründen spätestens 8 Wochen vor der Fahrt oder vor Abschluss der Reiserücktrittversicherung erfolgt Rückerstattung der Fahrtkosten grundsätzlich nur bei Fahrtteilnahme einer Ersatzperson (z.B. von einer Warteliste), die von JIK akzeptiert wird. In diesem Fall werden Stornogebühren von mindestens 200 € fällig. Falls dies zu Mehrkosten bei der Zimmerverteilung führt, werden pauschal Mehrkosten von 25 € pro Übernachtung erhoben. Bei späterem Reiserücktritt können zusätzliche Kosten u.a. für neu abzuschließende Reiseversicherungen, Namensänderungen bei Flügen, Visa etc. entstehen. In beiden Fällen kann nur der nach Abzug aller Mehrkosten verbleibende Restbetrag rückerstattet werden kann.  

5. Zahlungsweise

5.1.

Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von ca. 40% des Reisepreises, die Restzahlung ist 10 Wochen vor Fahrtantritt fällig. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto von JIK. Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache mit JIK nur in ganz besonderen Einzelfällen möglich.

5.2.

Leisten TN bzw. Kostenträger als Vertragspartner/-innen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist JIK berechtigt, nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und TN bzw. Vertragspartner/-in mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

6. Rücktritt und Kündigung durch JIK

JIK kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag insgesamt zurücktreten (6.1.) oder während der Vorbereitung der Fahrt (s. u. unter 10.1.-3.) sowie nach Antritt der Reise den Reisevertrag mit einzelnen TN kündigen (6.2.):

6.1.

Bei Nichterreichung der angegebenen Mindesteilnehmerzahl (siehe Programmhinweise zur jeweiligen Fahrt) bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn, wenn in der Fahrtausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Ferner kann JIK vom Vertrag zurücktreten, wenn die beantragten Zuschüsse für eine Fahrt nicht bewilligt werden. In jedem Fall ist JIK verpflichtet, die TN bzw. die Sorgeberechtigten unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der eingezahlte Reisepreis wird entsprechend erstattet.

6.2.

JIK erwartet, dass die TN die Sitten, Gebräuche und Gesetze des jeweiligen Gastlandes respektieren. Sollten TN gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, kann die Reiseleitung diese nach vorheriger Ermahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Fahrt ausschließen. Das gleiche gilt auch, wenn TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigen, sie trotz Mahnung und Fristsetzung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhalten. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung oder Verstößen gegen die Verhaltensvorschriften zu 10.3. können TN auch sofort von der Fahrt ausgeschlossen werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten dieser TN. Tritt einer dieser genannten Fälle ein, werden diese TN auf eigene Kosten (mit einem geeigneten Verkehrsmittel je nach Reiseziel) nach Hause geschickt. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn betroffene TN nicht von einer/einem Sorgeberechtigten oder Bevollmächtigten abgeholt werden und eine Begleitperson von JIK die Rückreise beaufsichtigen muss. Kündigt JIK aus einem der genannten Gründe, behält der Verein den Anspruch auf den Reisepreis. ​

6.3.

In begründeten Ausnahmefällen kann JIK bei unzureichender Mitarbeit vor der Fahrt oder wenn durch die/den TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt wird, einzelne TN von der Fahrt ausschließen (siehe auch Nr. 10.1-3). Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich die Reiseleitung. Bei schweren Verstößen gegen diese TN-Voraussetzungen haben die Betroffenen auch die eventuell anfallenden Mehrkosten zu tragen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl TN bzw. Kostenträger als auch JIK den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch JIK gekündigt, so kann JIK für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist JIK verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, die TN zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den TN zur Last. Falls durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, militärische Konflikte, Pandemien etc.), Einreiseverbote oder Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt eine Fahrt nicht durchgeführt werden kann, haften die TN bzw. Kostenträger bis zur Höhe des TN-Beitrages für anfallende Stornierungskosten (insbesondere bei den Flugkosten). JIK hat für die Israel-Palästina-Jordanien-Fahrten 2022/23 eine Kulanz-Regelung getroffen, die bei höherer Gewalt die vollständige Rückerstattung der TN-Beiträge vorsieht. Bei Ausreiseverboten während der Fahrt (Quarantäne etc.) tragen die TN bzw. Kostenträger die Mehrkosten selbst, sofern es keine Erstattung von dritter Seite (z.B. der Auslandskrankenversicherung) gibt.  

8. Mitwirkungspflicht und Ausschluss von Ansprüchen

Sollten einzelne Programmpunkte, besonders bei Fahrten in den Nahen Osten, aufgrund von höherer Gewalt nicht durchgeführt werden können, haben die TN keinen Rückerstattungsanspruch. Begründete Reklamationen sind der Reiseleitung am Ort der Leistung unverzüglich mitzuteilen, damit sie in der Lage ist, für Abhilfe zu sorgen. Unterlassen TN schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Im Übrigen müssen die angegebenen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückkehrdatum schriftlich bei JIK geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang dieses Schreibens beim geschäftsführenden Vorstand von JIK maßgeblich.

9. Leistungsänderungen und Preiserhöhungen

Sämtliche Angaben über Leistungen, Programm, Termine, Abreisezeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand bei Erstellung des Programms sowie der Anmeldung. Änderungen der Leistungen und Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Fahrten in Ländern mit anderer Währung (Israel/Palästina/Jordanien etc.) können zudem Kursschwankungen zur Erhöhung des Reisepreises führen, jedoch insgesamt nur um maximal 15%. Darüberhinaus- gehende Preiserhöhungen ohne Programmänderungen werden von JIK getragen.

10. Teilnahmevoraussetzungen

10.1. Persönliche Angaben der Teilnehmenden

JIK geht davon aus, dass die TN gesund und körperlich sowie psychisch belastbar sind, soweit es das Programm und die Mitarbeit innerhalb der Reisegruppe erfordert. Alle individuellen Besonderheiten (bezüglich des Essens oder der Gesundheit, z.B. Allergien) oder sonstige persönlichen Angaben (auch Schwimmer/Nichtschwimmer) sind wahrheitsgemäß in der Anmeldung zu vermerken. Unrichtige oder unvollständige Angaben, die zu Komplikationen oder Belastungen während der Fahrt führen, können zum Fahrtausschluss und Regressansprüchen seitens JIK führen.

10.2. Mitarbeit vor der Fahrt

JIK erwartet, dass sich die TN vor der Fahrt selbständig und vorurteilsfrei intensiv mit Kultur, Geschichte, Religion und aktuellen politischen Entwicklungen des Gastlandes/der Gastländer beschäftigen. Zur Fahrtvorbereitung gibt es mehrere verpflichtende Treffen aller TN, besonders bei Fahrten in den Nahen Osten. Hier wird das konkrete Programm zusammen mit der Gruppe erarbeitet. Ferner erhalten die TN alle wichtigen Infos zu den Jugendgruppen vor Ort, den Gesprächspartnern, zur politischen Lage, den verschiedenen Religionen, zu Sicherheitslage, Verhaltensvorschriften, Taschengeld und Gepäck. Ca. 3 Vortreffen je Fahrt finden statt, nachdem die Zusammensetzung der Gruppe feststeht, und zwar in der Regel in Sankt Augustin oder Bonn. Da diese Treffen sehr frühzeitig angekündigt werden, wird auch die Anwesenheit aller TN erwartet. Wiederholtes Fehlen wegen Krankheit (nur mit Attest) kann die Teilnahme an der Fahrt gefährden. Alle wichtigen Infos zwischen den Treffen erfolgen per E-Mail. Die TN sind verpflichtet, E-Mails zeitnah zu beantworten und die Infos zu beachten. Sollte sich herausstellen, dass eine dieser Voraussetzungen bei einer/einem TN eindeutig nicht gegeben ist oder durch die/den TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt wird, erlischt deren/dessen Teilnahmeberechtigung. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich die Reiseleitung. Bei schweren Verstößen gegen diese TN-Voraussetzungen haben die Betroffenen auch die eventuell anfallenden Mehrkosten zu tragen.

10.3. Verhaltensvorschriften während der Fahrt (bes. im Nahen und Mittleren Osten)

1. Israel-Palästina ist ein Krisengebiet! Deshalb sind alle provozierenden Verhaltensweisen gegenüber Einheimischen und besonders gegenüber SoldatInnen zu unterlassen. Den Anordnungen der Reiseleitung ist in jedem Fall Folge zu leisten. 2. Die TN tragen außer am Strand während der gesamten Fahrt angemessene Kleidung, die für gläubige Juden, Christen und Muslime nicht anstößig wirkt (für Frauen: Brust, Schultern, Beine und Bauch bedeckt!). Wir wohnen u.a. in christlichen Einrichtungen, besuchen Gotteshäuser und besonders muslimische Viertel! 3. Vorausgesetzt wird die Bereitschaft, Absprachen und Termine (bes. die Abfahrt am Morgen) unbedingt einzuhalten und an allen festen Programmpunkten engagiert teilzunehmen! 4. Die Geschlossenheit der Gruppe ist zu wahren, nie unerlaubt entfernen! Alle TN sind über Treffpunkte / Zeiten informiert und müssen sich daran halten. Nur in Gruppen von mindestens 4 TN (mit Handy!) gehen! 5. Bei Verlust von Ausweispapieren, Geld, Wertsachen etc. kein Ersatz durch JIK oder Versicherung. 6. Die Hausordnung in den Unterkünften ist unbedingt einzuhalten. Rücksichtnahme gegenüber Mitmenschen (christliche/muslimische Einrichtungen!) ist selbstverständlich. 7. Bei Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch sowie grobem Verstoß gegen die Verhaltensregeln 1-6 werden TN sofort auf ihre Kosten bzw. die der Kostenträger nach Hause geschickt!

11. Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen

Die TN sind damit einverstanden, dass auf den Fahrten von ihnen Fotos/Videos gemacht und diese auf der Webseite, auf Facebook und Instagram von JIK veröffentlicht werden können. Selbstverständlich kann diese Erlaubnis im Einzelfall auf der Fahrt auch widerrufen werden. Ansonsten sind alle Fotos/Videos von diesen Fahrten ausschließlich für private Zwecke bestimmt und dürfen nur innerhalb der Gruppe der TN ausgetauscht werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Fotos/Videos ohne ausdrückliche Erlaubnis der Abgebildeten auf YouTube, Facebook oder anderen sozialen Netzwerken zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Zuwiderhandeln ist wegen des Rechts am eigenen Bild strafbar.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der Reisebedingungen zur Folge. Nur schriftlich getroffene Absprachen sind wirksam. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins JugendInterKult e.V. in Sankt Augustin.