Satzung des Vereins JugendInterKult e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen JugendInterKult e.V. Er hat seinen Sitz in Sankt Augustin. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.Der Verein JugendInterKult setzt sich für die Förderung der internationalen Jugendbegegnung und interkulturellen Verständigung ein. Er unterstützt auch gemeinnützige Einrichtungen und das Tent of Nations bei Bethlehem, die diesem Zweck dienen. Besonders fördert er Kinder und Jugendliche, aber auch Frauen und andere Personen, die sozial oder sonst wie benachteiligt sind.

2.Der Verein wirkt weltweit, besonders im Nahen Osten. Er wendet sich an alle Menschen guten Willens und aller Religionen, insbes. an Christen, Muslime und Juden, die die grundsätzliche Gleichberechtigung der Weltreligionen anerkennen und fördern wollen. Er kann für die betreffenden Aufgaben Mitarbeiter/-innen entsenden, die sich freiwillig für eine bestimmte Zeit vertraglich an den Verein und seine Projektvorgaben binden.

3.Der Verein ist parteipolitisch neutral, nationalitäts- und religionsübergreifend.

4.Er will das gleichberechtigte Miteinander innerhalb der Gesellschaften und sozialen Gruppen insbesondere von Christen, Muslimen und Juden unterstützen.

5.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Organisation, Durchführung und Förderung von Begegnungsmaßnahmen des internationalen Jugendaustauschs sowie der interkulturellen Verständigung
b) Projekte mit Kindern und Jugendlichen (u.a. künstlerisches Gestalten, Theater, Tanz, Film) und durch Kinderbetreuung
c) Förderung von Projekten zu Entwicklungshilfe, Frieden und Völkerverständigung
d) Unterstützung von jungen Menschen, die sich freiwillig in sozialen und humanitären Einrichtungen, besonders im Nahen Osten engagieren
e) Förderung junger Menschen in den Bereichen Theater, Tanz, Film, Musik und bildender Kunst
f) Organisation, Durchführung bzw. Förderung von Projekten zur Integration von Zuwanderern in Deutschland, besonders Kriegsflüchtlingen und Asylbewerber/-innen
g) Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Förderzweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele nach § 2 unterstützt.
  2. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder (Kuratorium). Aktive Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. 
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Juristische Personen haben als Mitglieder nur aktives Wahlrecht. Natürliche Personen haben erst mit vollendetem 16. Lebensjahr aktives und mit vollendetem 18. Lebensjahr auch passives Wahlrecht.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung (per Post oder E-Mail) zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen Satzung, Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt oder mit dem Beitrag trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist. 

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist innerhalb von 14 Tagen schriftlicher Einspruch beim Vorstand zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Festlegung des Jahresbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres fällig. Die Mitglieder sollten sich dem Beitragseinzugsverfahren anschließen.
  2. Darüber hinaus sollten die Mitglieder dem Verein jährlich eine Spende zuwenden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung 
c) das Kuratorium 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erlischt automatisch dessen Organstellung.

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der/dem Schatzmeister/-in.
    d) Dem Vorstand können außerdem bis zu acht Beisitzer/-innen angehören.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
  3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n und die/der Schatzmeister/-in. 
  4. Die/Der Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB.    
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Aufgaben der/des Vorsitzenden:
    a) die Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung
    b) Aufstellung der Tagesordnung
    c) Vorlage des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung
    d) Beantragung von Zuschüssen sowie Bemühung um Sponsoren und Spenden
  7. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Hierfür kann der Gesamtvorstand (s.u.) Mitarbeiter einstellen und Büroräume anmieten.
    b) die regelmäßige Kontrolle und Begleitung der Projekte und Begegnungsmaßnahmen.
  8. Aufgaben des Gesamtvorstandes (§ 7, Abs. 1) sind insbesondere
    a) die Evaluation der Projekte und Begegnungsmaßnahmen
    b) die Erarbeitung von Förderrichtlinien und entsprechenden Antragsformularen
    c) die Aufstellung eines Haushaltsplans
    d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    f) die Ernennung von Kuratoriumsmitgliedern
  9. Die/Der Schatzmeister/-in führt die Kassengeschäfte selbständig. Sie/Er wird von der/dem Vorsitzenden vertreten. Schatzmeister/-in und Vorsitzende/r haben jede/r für sich Verfügungsberechtigung über die Konten des Vereins.
  10. Auszahlungen darf die/der Schatzmeister/-in nur mit Genehmigung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vornehmen.
  11. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied schriftlich widerspricht.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Entsprechend ihrem zeitlichen Einsatz für den Verein kann der Vorstand eine angemessene jährliche Aufwandsentschädigung für jedes Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorschlagen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Genehmigung des Haushaltsplans
    d) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    e) die Wahl der Kassenprüfer/-innen
    f) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
    g) Anträge der Mitglieder
    h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    i) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    k) den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail durch die/den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
  4. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung und Abwahl des Vorstandes müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden vorliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht versehene/n Vertreter/-in ausgeübt werden, die selbst Mitglied sein muss. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
  7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und  ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsberechnung außer Betracht.
  8. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, bei einer Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung verlangt.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/-in und der/dem Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder eine Abberufung durch den Vorstand ist jederzeit möglich.
  2. Kuratoriumsmitglieder können den Vorstand beraten und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10 Finanzierung

  1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen aller Art
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Sinne des Satzungszweckes.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr zu wählenden zwei Rechnungsprüfer/-innen und zwei stellvertretenden Rechnungsprüfer/-innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall, dass die Rechnungsprüfer/-innen ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, können zwei stellvertretende Rechnungsprüfer/-innen für zwei Geschäftsjahre gewählt werden.
  2. Für die Wahl der Rechnungsprüfer/-innen gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
  3. Die Kassenprüfung soll in dem der Mitgliederversammlung vorausgehenden Monat stattfinden und erstreckt sich auf das vergangene Geschäftsjahr.
  4. Die Rechnungsprüfer/-innen haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Grünhelme e.V. in Troisdorf oder im Falle dessen Auflösung an den Verein Solwodi Deutschland e.V. mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft.
Sankt Augustin, 17.05.2011

 

letzte Satzungsänderung: 28.11.2022